Altavita
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Statuten

1. Allgemeines
1.1 Name, Sitz, Dauer

Unter dem Namen

altaVita

besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

1.2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Altersmedizin und Altersarbeit

1.3 Ziele
  1. Förderung aller Formen der Altersmedizin und Altersarbeit
  2. Beiträge an Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
  3. Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und Fortbildungskursen.
  4. Durchführung und Finanzierung von Aus-, Weiter- und Fortbildungskursen in Altersmedizin und Altersarbeit.
2. Mittel des Vereins
2.1 Einnahmen

Der Verein erzielt die nötigen Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und Legate, Erträgen aus Vermögensanlagen (Zinsen) sowie Erträgen aus weiteren Aktivitäten des Vereins, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

2.2 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.-- pro Jahr für natürliche Personen, für juristische Personen CHF. 100.-- pro Jahr.

2.3 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins aus Vereinsaktivitäten und für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen

3. Organe
  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für ausserordentliche und mit besonderem Zeitaufwand verbundene Arbeiten können sie durch Beschluss des Vorstandes entschädigt werden.

4. Mitgliedschaft
4.1. Vereinsmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.

4.2 Mitgliederkategorien
  1. Ordentliche Mitglieder. Sie arbeiten aktiv an der Erreichung der Vereinsziele mit. Sie sind beitragspflichtig und besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte.
  2. Ehrenmitglieder. Sie sind nicht beitragspflichtig und besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte.
  3. Mitarbeitende in altaVita Support (ab dem Zeitpunkt des Beginns dieses Projektes). Diese Mitglieder sind nicht beitragspflichtig und besitzen die vollen Mitgliederrrechte.
4.3 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann Kandidaten ohne Nennung von Gründen ablehnen.

4.4 Bezahlung der Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag in jedem Fall bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Ehrenmitglieder haben auf Lebenszeit keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

4.5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes. Die Kündigung kann jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Gründen beschliessen. Eine Ausschliessung ist auch ohne Angabe von Gründen möglich. Der Entscheid kann an die Vereinsversammlung weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

4.6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

5. Die Vereinsversammlung
5.1. Einberufung und Durchführung

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und hat die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) bekanntzugeben.

Der Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll der Aktuar.

Die Vereinsversammlung wählt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

5.2. Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlung

Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres abgehalten werden.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder veranstaltet, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. Eine solche ausserordentliche Vereinsversammlung hat innerhalb dreier Monate nach Stellung des Begehrens stattzufinden.

5.3. Anträge

Jedes Mitglied kann Anträge an die Vereinsversammlung stellen. Diese sind dem Aktuar mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen.

5.4. Beschlüsse

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Es kann nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem andern Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

5.5 Befugnisse der Vereinsversammlung
  1. Genehmigung des Protokolls der vergangenen ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. (Wieder-)Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der anderen Vorstands-mitglieder und der Revisoren.
  3. Genehmigung des Geschäftsberichtes der Präsidentin/des Präsidenten
  4. Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichtes./li>
  5. Entlastungserteilung der geschäftsführenden Organe./li>
  6. ?nderung oder Ergänzung der Statuten./li>
  7. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein./li>
  8. Beschlussfassung über alle andern, der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände./li>
  9. Bestimmung des Ortes und Datums der nächsten Vereinsversammlung./li>
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern./li>
6. Der Vorstand
6.1. Aufgaben

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, vertritt den Verein nach aussen und beruft die Vereinsversammlungen ein.

6.2. Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Aktuarin/Aktuar, Kassierin/ Kassier und Beisitzerin/Beisitzer zusammen.

6.3. Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

6.4. Ersatzwahlen

Falls während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied ausfällt, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung muss an der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

6.5 Pflichten und Befugnisse des Vorstandes
  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder den Revisoren übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine ?berwachung der Vereinsinteressen zu.
  2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
  4. Vertretung des Vereins nach aussen.
  5. Regelung der Vollmachten
  6. Einberufung der Vereinsversammlung.
  7. Umsetzung der Vereinsbeschlüsse
7. Die Revisionsstelle
7.1. Amtsdauer, Pflichten

Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.

8. Rechnungsabschluss

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jedes Jahres und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

9. Vereinsauflösung

Die Vereinsversammlung kann, sofern sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vereinsvermögen als besonderer Fonds zur Förderung der durch den Verein verfolgten Ziele an eine gemeinnützige Institution. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 25.2.1999 und treten nach Annahme an der Vereinsversammlung vom 15.03.2006 gleichentags in Kraft.

Aktuelles
09.02.2012

Vortrag im Rahmen des Angehörigenforums
Demenz: Eine Diagnose wirft Fragen auf
30.01.2012

Lebenslang geistig aktiv und vital
4. Internationales Symposium für Gedächtnistraining
30./31. Januar 2012
Universität Zürich